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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22 (https://dejure.org/2022,43383)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.09.2022 - 7 Sa 19/22 (https://dejure.org/2022,43383)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. September 2022 - 7 Sa 19/22 (https://dejure.org/2022,43383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 311a Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 278 Abs 6 S 2 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB
    Betriebsbedingte Kündigung - Prozessvergleich - Wiedereinstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage; Prozessvergleich; Sonderkündigungsschutz; Vergleichsanpassung; Vergleichsauslegung; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Wiedereinstellungsanspruch; Wiedereinstellungsanspruch nach Prozessvergleich

  • rechtsportal.de

    Vertragsanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Prozessvergleich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Ein solcher Abfindungsvergleich enthalte regelmäßig einen konkludenten Ausschluss einer Wiedereinstellung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98).

    Macht jedoch eine Partei nach Abschluss eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs geltend, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei weggefallen, so ist diese Frage nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits, sondern in einem neuen Prozess zu entscheiden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 19 mwN.; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - Rn. 14 mwN., juris).

    Aufgrund der gebotenen Auslegung ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll (vgl. hierzu etwa BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 16 mwN.).

    Daraus hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. nur 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 20 mwN., juris) geschlossen, eine Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags sei nicht möglich.

    Dazu muss sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergeben (vgl. nur BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 25 mwN., juris; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 23 mwN., juris).

    Das sich hiernach stellende Problem der praktischen Konkordanz zweier kollidierender Grundrechtspositionen kann durch eine die konkreten Umstände berücksichtigende Abwägung der beiderseitigen Interessen gelöst werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 25 mwN., juris).

    Danach ist es gerechtfertigt, einen Wiedereinstellungsanspruch nicht nur dann anzunehmen, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers doch erhalten bleibt (etwa weil der Betrieb nicht wie zunächst vorgesehen stillgelegt wird), sondern ihn auch in den Fällen vorzusehen, in denen sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 27 mwN., juris).

    In Fällen, in denen berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Wiedereinstellung entgegenstehen, ist eine differenzierende Behandlung geboten (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 28 mwN., juris).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 25 mwN., juris).

    Beim Wiedereinstellungsanspruch ist es der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer berechtigt war, den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber zu verlangen (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 26, juris).

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 19 mwN., juris).

    Diese "Vorverlagerung" des Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den häufig viele Monate früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verlangt nach einem Korrektiv in den Fällen, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich ändern (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 31; 25. Oktober 2007- 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN., juris).

    In solchen Fällen ist die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers durch einen Kontrahierungszwang eingeschränkt Die vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrags (§ 242 BGB) konkretisiert die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN., juris).

  • LAG Hamm, 30.11.2004 - 19 Sa 1323/04

    In der Regel kein Wiedereinstellungsanspruch nach Abschluss eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    81 Die Parteien eines Vergleichs wollen sich in der Regel unabhängig von den im Einzelnen maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und methodischen Erwägungen über bestimmte Rechtsfolgen einigen (vgl. LAG Hamm 30. November 2004 - 19 Sa 1323/04 - Rn. 53).

    Es kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei bei einer sich bietenden Möglichkeit der Weiterbeschäftigung stets diese anstelle einer Abfindungszahlung wählen würde (vgl. LAG Hamm 30. November 2004 - 19 Sa 1323/04 - Rn. 55, juris), insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin für die kommenden zwei Jahre beabsichtigte, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, und in diesem Zeitraum keine Arbeitsvergütung würde erzielen können.

    Damit kann aber vom Arbeitnehmer, der durchsetzen möchte, dass veränderte Umstände nur zu seinen Gunsten und nur nach seiner Wahl Berücksichtigung finden sollen, insbesondere wenn er anwaltlich beraten ist, erwartet werden, dass er dies im Vergleich zum Ausdruck bringt (LAG Hamm 30. November 2004 - 19 Sa 1323/04 - Rn. 55, juris).

    An der Regelung im Vergleich, dass der Abfindungsanspruch sofort entstehen und vererblich sein sollte, also selbst dann eine Abfindung gezahlt werden soll, wenn die klagende Partei unerwarteter Weise vor Ablauf der Kündigungsfrist sterben sollte, zeigt sich ebenfalls, dass in dem Vergleich abschließende Regelungen unabhängig von der weiteren Entwicklung in der Kündigungsfrist getroffen werden sollten (vgl. LAG Hamm 30. November 2004 - 19 Sa 1323/04 - Rn. 56, juris).

  • BAG, 08.05.2008 - 6 AZR 517/07

    Aufhebungsvertrag - Wiedereinstellungsanspruch - Anforderungen an die

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Dazu muss sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergeben (vgl. nur BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 25 mwN., juris; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 23 mwN., juris).

    Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 25 mwN., juris).

  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 9/04

    Auslegung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Vergleiche sind grundsätzlich nichttypische Verträge (BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - Rn. 21 mwN., juris; 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - Rn. 22 mwN., juris).

    Das gilt auch für die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs (BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - Rn. 21 mwN., juris).

  • BAG, 17.04.1970 - 1 AZR 302/69

    Vergleich - Auslegung eines Generalverzichts - Typische Vertragsklausel -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Vergleiche sind grundsätzlich nichttypische Verträge (BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - Rn. 21 mwN., juris; 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - Rn. 22 mwN., juris).

    Zu berücksichtigen ist aber auch, dass durch einen Vergleich grundsätzlich nur solche Ansprüche ausgeschlossen werden, auf die sich der Vergleich nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien erstreckt (BAG 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - Rn. 27, juris).

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    In Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs einigten die Parteien sich zudem auf die Zeugnisnote "gut" im Leistungs- und Verhaltensbereich sowie auf eine Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Klausel, auf die die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 12 ff. mwN.) keinen Anspruch hatte.
  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Diese "Vorverlagerung" des Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den häufig viele Monate früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verlangt nach einem Korrektiv in den Fällen, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich ändern (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 31; 25. Oktober 2007- 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN., juris).
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Dies wiederum wäre nur der Fall, wenn das Festhalten am Vertrag zu einem "untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis" führen würde (zuletzt BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 140/97

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 19/22
    Macht jedoch eine Partei nach Abschluss eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs geltend, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei weggefallen, so ist diese Frage nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits, sondern in einem neuen Prozess zu entscheiden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 19 mwN.; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - Rn. 14 mwN., juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 178/22

    Betriebsbedingte Kündigung - Prozessvergleich - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Die Klägerin hat unter dem Az. 7 Sa 19/22 Berufung eingelegt.

    Hinsichtlich der Frage des Inhalts des Vergleichs, insbesondere einer Vergleichsanpassung im Wege eines Wiedereinstellungsanspruchs führen die Parteien den weiteren Rechtsstreit Arbeitsgericht Koblenz Az. 2 Ca 2193/21, LAG Rheinland-Pfalz Az. 7 Sa 19/22 .

    Einen Wiedereinstellungsanspruch verfolgt die Klägerin nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern im Rechtsstreit Arbeitsgericht Koblenz Az. 2 Ca 2193/21, LAG Rheinland-Pfalz Az. 7 Sa 19/22 .

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